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Grundsätze

KSVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung (KSVwV)
Sozialversicherungsrecht
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KSVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung



§ 10 KSVwV, Vierteljährliche Rechnungsergebnisse

(1) Die Versicherungsträger legen für jedes Kalendervierteljahr Angaben über die Einnahmen und die Ausgaben, die am KVdR-Belastungsausgleich beteiligten Versicherungsträger auch Angaben über die Grundlohnsumme spätestens bis zum 15. des 2. Monats, der auf das Berichts-Vierteljahr folgt, den für sie nach § 79 Absatz 1 SGB IV zuständigen Stellen vor.

(2) Die Versicherungsträger legen nach dem Stand vom Ende des 2. Kalendervierteljahres Angaben über das Vermögen, das Rücklage-Ist, Rücklage-Soll und die Mittel nach § 367 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 RVO, § 71b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KVLG bis zum 15. 8. des Berichtsjahres den für sie nach § 79 Absatz 1 SGB IV zuständigen Stellen vor.


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