Category Image
Rundschreiben

2001 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum SGB IX; Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung [RS 2001/02]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2001 - Rundschreiben Nr. 2



§ 19 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines

Mit der Regelung zum Teilhabeplan wird die bisher in § 10 SGB IX nur in Grundzügen geregelte Koordinierung der Leistungen konkretisiert. Die mit dem Teilhabeplanverfahren einhergehenden vollständigen und nahtlos ineinandergreifenden Feststellungen der Rehabilitationsträger korrespondieren mit § 15 Absatz 3 Satz 2 SGB IX und sollen eine nach Zuständigkeiten und Leistungsgesetzen getrennte Leistungsbewilligung und Leistungserbringung ermöglichen. Die einheitliche Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens wird in der zum 1. 12. 2018 in Kraft getretenen Gemeinsamen Empfehlung "Reha-Prozess" bestimmt.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Kontakt

Haben Sie Fragen? Gerne setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.