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(1) Mit der Schließung einer Krankenkasse durch die Aufsichtsbehörde (vgl. § 159 SGB V) endet für alle Mitglieder auch die Mitgliedschaft bei dieser Krankenkasse. Gleiches gilt im Fall der Schließung einer Krankenkasse in Folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der rechtskräftigen Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (vgl. § 160 SGB V). Damit einhergehend besteht für die Mitglieder dieser Krankenkasse die Notwendigkeit, im unmittelbaren Anschluss an die Schließung oder Insolvenz der Krankenkasse in eine andere Krankenkasse zu wechseln.
(2) Nach § 175 Absatz 3a SGB V ist eine Sonderregelung für die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts im Fall der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse vorgesehen. Diese verfolgt die Zielsetzung, dass der Mitgliederübergang von der abzuwickelnden Krankenkasse zu einer neuen Krankenkasse bereits zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schließung bzw. der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weitgehend vollzogen ist.
(3) Das Sonderverfahren basiert auf der Festlegung einer Mindestfrist zwischen der Zustellung des Schließungsbescheids der Aufsichtsbehörde bei der betroffenen Krankenkasse und dem Zeitpunkt, in dem die Schließung der Krankenkasse wirksam wird. Diese Frist beträgt mindestens 8 Wochen (vgl. § 159 Absatz 4 SGB V). Mit dem Tag der Zustellung des Schließungsbescheids beginnt für alle Mitglieder der abzuwickelnden Krankenkasse die Frist für die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts, wobei je nach Mitgliedergruppe 2 verschiedene Verfahren zu unterscheiden sind. Das Gleiche gilt bei der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Aufsichtsbehörde (vgl. § 160 Absatz 3 Satz 1 SGB V).
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