(1) Die Pflege muss in häuslicher Umgebung erbracht werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Pflegetätigkeit im Haushalt des Pflegebedürftigen, im Haushalt der Pflegeperson oder im Haushalt einer dritten Person ausgeübt wird. Häusliche Umgebung ist auch anzunehmen, wenn der Pflegebedürftige in einem Altenwohnheim oder in einer Altenwohnung lebt. Hierbei ist es unerheblich, ob der Pflegebedürftige die Haushaltsführung eigenverantwortlich regeln kann oder nicht. Bei Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Absatz 2 SGB XI oder einer der in § 71 Absatz 4 SGB XI genannten Einrichtungen (u. a. Schulen, Internate, Werkstätten und Wohnheime für behinderte Menschen) ist häusliche Umgebung auszuschließen. Sofern sich Pflegebedürftige bei gewöhnlichem Aufenthalt in einer solchen Einrichtung allerdings (z. B. an Wochenenden und/oder in den Ferien) "zu Hause" aufhalten, ist in dieser Zeit häusliche Umgebung anzunehmen, selbst wenn die Dauer des Aufenthalts in der Einrichtung überwiegt.
(2) Im Übrigen kommt es für den Unfallversicherungsschutz nicht darauf an, dass die konkrete Pflegetätigkeit in häuslicher Umgebung stattfindet. Entscheidend ist, dass es sich bei der gesamten Pflege ihrem Charakter nach um häusliche Pflege handelt. Unfallversicherungsschutz besteht daher bei grundsätzlich vorliegender Pflege in häuslicher Umgebung auch für außerhalb der häuslichen Umgebung stattfindende Pflegetätigkeiten (BSG, Urteil vom 22. 8. 2000 — B 2 U 15/99 R —).
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