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(1) Für Pflegepersonen, die die Pflegetätigkeit als selbständiger freiberuflicher Unternehmer ausüben, besteht Unfallversicherungsschutz nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 SGB VII. Selbständige Unternehmer in diesem Sinne sind auch Pflegepersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Absatz 1 SGB XI geschlossen hat.
(2)
Selbständige Unternehmer können auch solche Pflegepersonen sein, die für mehrere Pflegebedürftige Pflege leisten und in jeder einzelnen dieser Pflegetätigkeiten die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 17 SGB VII erfüllen, das Gesamtgepräge ihrer Tätigkeit sich aber als erwerbsmäßige Tätigkeit und damit als selbständiges Unternehmen darstellt. Für eine derartige selbständige Tätigkeit spricht, wenn
-eine Vergütung in Höhe der üblichen Stundensätze vereinbart ist,
-eine Vereinbarung besteht, nach der die Vergütung lediglich für die tatsächlich erbrachten Leistungen zu zahlen ist und eine Bezahlung für ausgefallene Stunden oder bei vorzeitigem Abbruch des Einsatzes nicht erfolgt und
-die Tätigkeit regelmäßig oder häufig wiederkehrend und planmäßig für mehrere oder wechselnde Pflegebedürftige verrichtet wird.
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