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Rundschreiben

2007 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG); [RS 2007/02]
Sozialversicherungsrecht
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2007 - Rundschreiben Nr. 2



§ 52 SGB V Ziff. 1. RS 2007/02, Allgemeines

Nach der Intention des Gesetzgebers soll die Solidargemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten für die Folgekosten von medizinisch nicht indizierten Maßnahmen, wie z. B. ästhetischen Operationen, Tätowierungen oder Piercings, nicht in vollem Umfang einstehen. Die Krankenkassen haben in diesen Fällen die Versicherten an den Behandlungskosten angemessen zu beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.


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