Category Image
Grundsätze

LAbgrVb – Vereinbarung zur Leistungsabgrenzung nach § 13 Absatz 4 SGB VI

Vereinbarung zur Leistungsabgrenzung nach § 13 Absatz 4 SGB VI [LAbgrVb]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

LAbgrVb – Vereinbarung zur Leistungsabgrenzung nach § 13 Absatz 4 SGB VI



Präambel LAbgrVb

Die Vereinbarung regelt gemäß § 13 Absatz 4 SGB VI die Zuständigkeit für Krankenbehandlung sowie für Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft während medizinischer Leistungen zur Rehabilitation durch die Träger der Rentenversicherung.


Nächste Seite
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Kontakt

Haben Sie Fragen? Gerne setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.