Expertenforum - Abführung Umlage 1 Gesellschafter/Geschäftsführer

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Abführung Umlage 1 Gesellschafter/Geschäftsführer

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    wenn 2 Gesellschafter-Geschäftsführer mit jeweils 50% an der Gesellschaft beteiligt sind und Sozialversicherungspflichtig eingestuft wurden, stellt sich für mich die Frage ob man die Umlage 1 abführen muss. Zu Gesellschafterbeschlüssen braucht man die einfacher Mehrheit. Aus meiner Sicht gilt in diesem Fall die Regelung nicht, wie bei Fremdgeschäftsführen und Mindergesellschafter-Geschäftsführern.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ute Hanke




     

  • 02
    RE: Abführung Umlage 1 Gesellschafter/Geschäftsführer

    Sehr geehrte Frau Hanke,
     
    im Rahmen des Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG) werden nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz die für Arbeitnehmende fortzuzahlenden Arbeitsentgelte erstattet (Umlage 1).
     
    Als Arbeitnehmende im Sinne des AAG gelten grundsätzlich alle Personen, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu ihrem Arbeitgeber stehen, sich also dem Direktionsrecht des Arbeitgebers zu unterstellen haben. 
    Der Arbeitnehmendenbegriff in diesem Sinne bestimmt sich nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts.
     
    GmbH-Geschäftsführer (auch Gesellschafter-Geschäftsführer und Fremdgeschäftsführer) sind von dem U1-Verfahren ausgenommen, da sie als Organmitglieder juristischer Personen arbeitsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmenden zählen.
     
    Für den von Ihnen geschilderten Fall bedeutet das, dass beide Gesellschafter-Geschäftsführer, unabhängig von Ihrer sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung, nicht am U1-Verfahren teilnehmen.
    Diese Qualifizierung ist nicht von Mehrheitsverhältnissen in der Beschlussfassung abhängig.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Kontakt

Haben Sie Fragen? Gerne setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.