Expertenforum - Elternzeit bei privat versicherten Werkstudentin

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  • 01
    Elternzeit bei privat versicherten Werkstudentin

    Guten Tag,

    die AOK kann die Meldung Elternzeit (Beginn 04.07.2024 nicht verarbeiten/annehmen und hat uns gebeten die Beschäftigung mit dem Grund "34" zum 03.08.2024 abzumelden. M. E. nach bleibt aber die Beschäftigung auch während der Elternzeit bestehen. Ist hier tatsächlich eine Abmeldung vorzunehmen? Wie ist hier vorzugehen? Vielen Dank.

    MfG

  • 02
    RE: Elternzeit bei privat versicherten Werkstudentin

    Hallo W.T.,
     
    nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Diese Regelung gilt allerdings nicht, sofern Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird.
     
    Dies gilt nach unserem Verständnis auch in den Fällen, in denen eine privat krankenversicherte Werkstudentin Elternzeit in Anspruch nimmt.  
     
    Demzufolge ist bei Inanspruchnahme der Elternzeit eine Unterbrechungsmeldung mit dem Grund der Abgabe „52“ an die einzugsberechtigte Krankenkasse zu übermitteln.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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