Guten Tag,
wir haben aktuell die Fragestellung zu der korrekten Beitragsgruppe und Personengruppe SV für Rentner/Pensionäre, die nach Erreichen einer Altersgrenze unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt sind.
Folgende Auffassung wird hier vertreten: Pensionäre, die eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen und eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, sind sozialversicherungsfrei in der KV und PV, sofern sie entsprechende Beihilfeansprüche haben. Auch der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur KV wäre nicht zu zahlen. In der AV besteht aufgrund des Minijobs Versicherungsfreiheit.
Die Beschäftigten sind RV-frei, allerdings ist der AG Anteil zu zahlen. Auf die RV Freiheit kann verzichtet werden.
Die Personengruppe wäre in dem Fall die 119 und der SV Schlüssel 0700 (= amtlicher Schlüssel 0500). Können Sie dies bestätigen oder wäre es korrekt wenn der SV Schlüssel 0300 lautet und demzufolge die Personengruppe 109?
Ich bedanke mich für Ihre Unterstützung
Team ZB