Expertenforum - Pflegeversicherung Selbstauskunft rückwirkende Berücksichtigung

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  • 01
    Pflegeversicherung Selbstauskunft rückwirkende Berücksichtigung

    Guten Tag,

    ein Mitarbeiter hat trotz mehrfacher Aufforderung die Selbstauskunft zu den berücksichtigungsfähigen Kindern erst im Oktober 2024 abgegeben. Wie lange kann bzw muss ich die Kinder rückwirkend berücksichtigen? Muss ich eine Rückrechnung ab Juli 2023 anstoßen?

    Vielen Dank für Ihre Bemühungen

    Das Team Lohn Menden

  • 02
    RE: Pflegeversicherung Selbstauskunft rückwirkende Berücksichtigung

    Hallo Lohn Menden,
     
    Nachweise für Kinder, die vor dem 01.07.2023 geboren wurden, wirken (auch rückwirkend) vom 1. Juli 2023 an, sofern diese bis zum 30.06.2025 nachgewiesen werden.
     
    Dies ergibt sich aus den Grundsätzlichen Hinweisen zur „Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ vom 28. März 2024.
     
    Demzufolge ist in Ihrem Fall tatsächlich eine Rückrechnung zu veranlassen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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