Expertenforum - Prognose Minijob

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  • 01
    Prognose Minijob

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben eine Beschäftigte zum 18.11.2024 mit 529,67 Euro monatlich eingestellt. Das Beschäftigungsverhältnis ist bis zum 30.04.2025 befristet. Wir zahlen aufgrund des TVöD VKA eine Jahressonderzahlung für 2024 für 2/12 in Höhe von 74,60 Euro.

    Die Prognose sieht wie folgt aus: 6 x 529,67 + 74,60 / 6 = 542,10 Euro. Somit liegt sie knapp oberhalb der Minijobgrenze von 538 Euro in 2024. Zum Jahresbeginn 2025 machen wir grundsätzlich eine neue Prognose für das kommende Jahr.

    Da das Beschäftigungsverhältnis bis zum 30.04.2025 befristet ist, wäre sie ohne Einmalzahlungen die aufgrund der Befristung nicht zustehen, unterhalb der monatlichen Minijobgrenze von 556 Euro. Würde das Arbeitsverhältnis zum 01.05.2025 bis zum 31.12.2025 verlängert werden, stehe der Beschäftigen für 11/25 eine Jahressonderzahlung zu und für 12/25 ein Leistungsentgelt. Dann wäre die Beschäftige ab der Prognose 01.05.25 wieder oberhalb der Grenze.

    Ist unser Vorgehen korrekt? Demnach müssten wir sie von Midijob auf Minijob und dann wieder auf Midijob innerhalb kürzester Zeit umstellen?


    Vielen Dank und viele Grüße

    Stephanie


     

  • 02
    RE: Prognose Minijob


    Hallo Stephanie,

    der von Ihnen beschriebenen Vorgehensweise, dass die für die Beurteilung notwenige Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder nicht in der bisherigen Prognose berücksichtigten Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Änderung der Geringfügigkeitsgrenze oder Änderungen im Beschäftigungsverhältnis) zu erfolgen hat, stimmen wir zu.

    Da das Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsbeginn zum 18.11.2024 die Geringfügigkeitsgrenze (2024: 538,00 €) übersteigt, unterliegt die Beschäftigung folglich der Sozialversicherungspflicht. Ab dem 01.01.2025 unterliegt die Beschäftigung aufgrund der Befristung und nicht berücksichtigungsfähigen Einmalzahlungen sowie der höheren Geringfügigkeitsgrenze (2025: 556,00 €) nicht mehr der Sozialversicherungspflicht und ist geringfügig entlohnt über die Minijob-Zentrale abzurechnen.

    Sofern zum Zeitpunkt der Verlängerung die Prognose ergibt, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten und Sozialversicherungspflicht wieder vorliegt, wäre tatsächlich eine erneute Umstellung erforderlich.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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