Expertenforum - SV-Schlüssel bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

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  • 01
    SV-Schlüssel bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

    Liebes Experten-Team,


    wir haben mal wieder einen Vorgang, bei dem wir Ihre Hilfe benötigen würden.


    Wir haben einen Mitarbeiter, der freiwillig gesetzlich versichert und von der Rentenversicherungspflicht befreit und somit Mitglied in einer Standesversorgung ist. Dieser Mitarbeiter hat das 65. Lebensjahr erreicht und kann somit ab 01.11.24 dort keine Beiträge mehr für die Rentenversicherung einzahlen. Derzeitige SV-Schlüsselung 9011 Personengruppe 101.

    Da der Mitarbeiter aber noch nicht die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat, arbeitet er bei uns in Vollzeit weiter.

    Wie muss dieser Mitarbeiter ab dem 01.11.2024 in der Sozialversicherung geschlüsselt werden?

    Ist dieser Mitarbeiter verpflichtet, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen? oder nur der Arbeitgeber? Mit welchem Personengruppenschlüssel muss dieser Mitarbeiter geführt werden?


    Vielen Dank und viele Grüße

    M. Sering

  • 02
    RE: SV-Schlüssel bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

    Hallo M. Sering,
     
    aufgrund ihrer Schilderung gehen wir davon aus, dass die betroffene Person eine Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze aus dem Versorgungswerk beantragt hat und diese bezogen wird.
     
    Sehen die Satzungsregelungen des zuständigen Versorgungswerks bereits vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze keine weiteren Zahlungseingänge mehr vor, wird ab diesem Zeitpunkt der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung über die Krankenkasse an die Deutsche Rentenversicherung abgeführt (Beitragsgruppe „3“).
     
    Da der Mitarbeiter freiwillig gesetzlich krankenversichert ist und die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge im Firmenzahlerverfahren abgeführt werden, findet der Beitragsgruppenschlüssel „9311“ in Verbindung mit dem Personengruppenschlüssel „119“ Anwendung.
     
    Hierbei ist zu beachten, dass in der Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz zu hinterlegen ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: SV-Schlüssel bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

    Liebes Experten-Team,

    vielen Dank für die Antwort.

    Jetzt hätte ich noch eine Frage, macht es einen Unterschied bei der Schlüsselung in der SV bzw. dem Personengruppenschlüssel, ob der Mitarbeiter die Rente direkt von der Standesversorgung abruft oder ob er diese ruhen lässt und sich erst ab einem späteren Zeitpunkt auszahlen lässt?

    Müssen wir als Arbeitgeber und vom Mitarbeiter bestätigen lassen, dass dieser die Rente von der Standesversorgung gleich in Anspruch nimmt?


    Vielen Dank und viele Grüße

    M. Sering

  • 04
    RE: SV-Schlüssel bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

    Hallo M. Sering,
     
    für den Bezug einer Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze aus einem Versorgungswerk ist nach unserer Kenntnis ein schriftlicher Antrag der betroffenen Person zwingend erforderlich. Daher ist es für uns nicht nachvollziehbar, warum diese zu einem späteren Zeitpunkt „ruhend“ gestellt werden sollte, sofern die jeweilige Satzung des Versorgungswerks eine solche Möglichkeit überhaupt vorsieht.
     
    Aus diesem Grund stellt sich uns die Frage einer „Differenzierung“ nicht.
     
    Der Nachweis des Bezugs einer Rentenleistung aus einem Versorgungswerk ist in den Entgeltunterlagen des Mitarbeiters zu hinterlegen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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