Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 35 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01
§ 35 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01, Allgemeines
Die Einführung von Festbeträgen soll für Versicherte einen Anreiz bilden, preisgünstige Mittel in Anspruch zu nehmen. Der Anspruch auf das im Einzelfall medizinisch erforderliche Mittel wird dadurch nicht eingeschränkt.
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service