Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 36 SVWO
§ 36 SVWO, Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Unternehmer
(1) Die Wahlausweise für wahlberechtigte Unternehmer werden vom Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt.
(2) 1 Der Versicherungsträger hat jedem bei ihm im Unternehmerverzeichnis verzeichneten Unternehmer ein Rückantwortschreiben mit einem vorbereiteten Antrag zu übersenden. 2 Die von den Unternehmern zur Ausstellung der Wahlausweise für sie und ihre Ehegatten oder Lebenspartner zu machenden Angaben sind so auf die Rückantwort aufzudrucken, dass ein bloßes Ankreuzen der zutreffenden Angabe durch den Unternehmer genügt.
Satz 2 geändert durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl. I S. 2010).
(3) Die Kosten für die Rückantwort trägt der Versicherungsträger.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service