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SVWO – Wahlordnung für die Sozialversicherung

Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Sozialversicherungsrecht
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SVWO – Wahlordnung für die Sozialversicherung



§ 36 SVWO, Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Unternehmer

(1) Die Wahlausweise für wahlberechtigte Unternehmer werden vom Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt.

(2)1 Der Versicherungsträger hat jedem bei ihm im Unternehmerverzeichnis verzeichneten Unternehmer ein Rückantwortschreiben mit einem vorbereiteten Antrag zu übersenden. 2 Die von den Unternehmern zur Ausstellung der Wahlausweise für sie und ihre Ehegatten oder Lebenspartner zu machenden Angaben sind so auf die Rückantwort aufzudrucken, dass ein bloßes Ankreuzen der zutreffenden Angabe durch den Unternehmer genügt.

Satz 2 geändert durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl. I S. 2010).

(3) Die Kosten für die Rückantwort trägt der Versicherungsträger.


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