Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 17 MgVG
§ 17 MgVG, Beschlussfassung im besonderen Verhandlungsgremium
(1) 1 Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die in einem Mitgliedstaat gewählt oder bestellt werden, vertreten alle in dem jeweiligen Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer. 2 Solange aus einem Mitgliedstaat keine Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium gewählt oder bestellt sind (§ 13 Absatz 2), gelten die betroffenen Arbeitnehmer als nicht vertreten.
(2) 1 Das besondere Verhandlungsgremium beschließt vorbehaltlich des Absatzes 3 und § 18 mit der Mehrheit seiner Mitglieder, in der zugleich die Mehrheit der vertretenen Arbeitnehmer enthalten sein muss. 2 Jedes auf das Inland entfallende Mitglied vertritt gleich viele Arbeitnehmer.
Satz 1 geändert durch G vom 4. 1. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10).
(3) 1 Hätten die Verhandlungen eine Minderung der Mitbestimmungsrechte zur Folge, so ist für einen Beschluss zur Billigung einer solchen Vereinbarung eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums erforderlich, die mindestens 2/3 der Arbeitnehmer in mindestens 2 Mitgliedstaaten vertreten. 2 Dies gilt, sofern sich die Mitbestimmung auf mindestens 25 % der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften und der betroffenen Tochtergesellschaften erstreckt.
(4) Minderung der Mitbestimmungsrechte bedeutet, dass
- 1. der Anteil der Arbeitnehmervertreter
- a) im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan,
- b) in Ausschüssen, in denen die Mitbestimmung der Arbeitnehmer erfolgt, oder
- c) im Leitungsgremium, das für die Ergebniseinheiten der Gesellschaften zuständig ist,
- geringer ist als der höchste in den beteiligten Gesellschaften bestehende Anteil oder
- 2. das Recht, Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu wählen, zu bestellen, zu empfehlen oder abzulehnen, beseitigt oder eingeschränkt wird.
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