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Grundsätze

SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV)
Sozialversicherungsrecht
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SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung



§ 35 SRVwV, Aufbewahrungsfristen

(1)1 Die Jahresrechnung, das Zeitbuch und das Sachbuch mit ihren Tagesnachweisungen, Sammelnachweisungen und Vorbüchern sowie das Beitragsbuch sind mindestens 10 Jahre, die sonstigen Bücher, die Belege, die Nachweise über das Bestehen einer Familienversicherung und die Niederschriften über die Prüfungen der Kasse sowie die Bescheinigungen über die Tages- und Monatsabstimmung sind mindestens 6 Jahre aufzubewahren. 2 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, auf das sich die in Satz 1 genannten Unterlagen beziehen.

(2) Abrechnungsscheine für ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ohne Krankengeldbezug und sonstige Berechtigungsscheine für die Inanspruchnahme von Leistungen einschließlich der Verordnungsblätter für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sind von den Krankenkassen solange aufzubewahren, wie dies für Prüfzwecke der Krankenkassen erforderlich ist.

(3) Die für den Zweck der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds verarbeiteten Daten sind gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 und 4 RSAV in der jeweils geltenden Fassung aufzubewahren.

Absatz 3 neugefasst durch VwV vom 1. 12. 2022 (BAnz. AT 8. 12. 2022 B1).

(4) Werden die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Unterlagen auf maschinell verwertbaren Datenträgern aufbewahrt, so gelten für die Aufbewahrung der Unterlagen über den Aufbau der Datenträger und die Progammdokumentation einschließlich Testunterlagen über die Programme, die zur maschinellen Speicherung verwendet wurden, die in Absatz 1 genannten Fristen.


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