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Rundschreiben

2017 - Rundschreiben Nr. 10

Gemeinsames Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft [RS 2017/10]
Sozialversicherungsrecht
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2017 - Rundschreiben Nr. 10



Ziff. 9.2.4.3. RS 2017/10, Leistung im Falle der Beendigung der Elternzeit

(1) Bei einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit wegen des Beginns einer neuen Schutzfrist ist für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes grundsätzlich das Arbeitsentgelt vor der Elternzeit zugrunde zu legen.

(2) Übt die Versicherte jedoch eine zulässige Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit aus und wird erneut schwanger, soll es sich für die Frau nicht nachteilig auswirken, dass sie Elternzeit genommen hat (EuGH, Urteil vom 20. 9. 2007, C-116/06). Daher ist in diesen Fällen zu prüfen, ob die Berücksichtigung des daraus erzielten Teilzeitarbeitsentgelts zu einem höheren Mutterschaftsgeld sowie Arbeitgeberzuschuss führt. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Frau vor der Elternzeit nur in einem geringen Umfang gearbeitet hat. Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes ist das höhere Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Dementsprechend regelt § 21 Absatz 2 Nummer 3 MuSchG, dass das Arbeitsentgelt vor der Elternzeit zur Berechnung des Mutterschaftsgeldes heranzuziehen ist, wenn das Arbeitsentgelt aus einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung niedriger ist als das durchschnittliche Arbeitsentgelt, das vor Beginn der Schutzfrist des vorher geborenen Kindes erzielt wurde.

(3) Ist hingegen das Arbeitsentgelt aus der Teilzeitbeschäftigung höher, ist dies für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses zugrunde zu legen. Wird die Teilzeittätigkeit noch keine 3 Monate ausgeübt, ist Ziff. 9.2.4.7.5. zu beachten.

(4) Es ist dementsprechend auch der Arbeitgeber (Hauptbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung) zur Meldung über den "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" verpflichtet, bei welchem die Arbeitnehmerin das höhere Arbeitsentgelt bezogen hat.

Beispiel 24: Beendigung Elternzeit mit einem geringeren Arbeitsentgelt aus der Teilzeitbeschäftigung

Versicherungspflichtige Beschäftigung (Gehalt monatlich 1 200 EUR)seit Jahren
Geburt des ersten Kindes17. 6. 2017
Die Versicherte möchte grds. eine Elternzeit bis . . . nehmen.16. 6. 2020

Sie übt während der Elternzeit eine zulässige Teilzeitbeschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von monatlich 360 EUR aus.

Während der Elternzeit wird die Versicherte erneut schwanger und beendet ihre Elternzeit aufgrund der neu eintretenden Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG.

Lösung:

Da die Versicherte ihre Elternzeit wegen der neuen Schutzfrist beendet und das Arbeitsentgelt aus der Teilzeitbeschäftigung geringer ist als das Arbeitsentgelt vor der Schutzfrist aufgrund des zuvor geborenen Kindes, ist das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung in Höhe von 1 200 EUR zugrunde zu legen.

Beispiel 25: Beendigung Elternzeit mit einem höheren Arbeitsentgelt aus der Teilzeitbeschäftigung

Versicherungspflichtige Beschäftigung (Gehalt monatlich 600 EUR)seit Jahren
Geburt des ersten Kindes8. 10. 2017
Die Versicherte möchte grds. eine Elternzeit bis . . . nehmen.7. 10. 2020

Sie übt während der Elternzeit eine zulässige Teilzeitbeschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von monatlich 900 EUR aus.

Während der Elternzeit wird die Versicherte erneut schwanger und beendet ihre Elternzeit aufgrund der neu eintretenden Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG.

Lösung:

Da die Versicherte ihre Elternzeit wegen der neuen Schutzfrist beendet und das Arbeitsentgelt aus der Teilzeitbeschäftigung (900 EUR) höher ist als das Arbeitsentgelt vor der Schutzfrist (600 EUR) aufgrund des zuvor geborenen Kindes, ist das Teilzeitarbeitsentgelt Grundlage für die Berechnung der Mutterschaftsleistungen.

(5) Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht auch, wenn die Elternzeit aufgrund einer nach § 17 Absatz 2 MuSchG zulässigen Kündigung beendet wird. Hat die Versicherte keine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt bzw. ist das Arbeitsentgelt aus einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung niedriger als das durchschnittliche Arbeitsentgelt, das vor Beginn der Schutzfrist des vorher geborenen Kindes erzielt wurde, ist das Arbeitsentgelt vor der Elternzeit des zuvor geborenen Kindes zugrunde zu legen. Im Anschluss an das zulässig aufgelöste Arbeitsverhältnis zahlt die Krankenkasse anstelle des Arbeitgebers den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (siehe Ziff. 9.2.4.9.2.).

(6) Wird die Elternzeit nicht beendet, ist § 22 MuSchG Grundlage für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes (siehe hierzu Ziff. 9.2.4.4.).


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