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StVG – Straßenverkehrsgesetz

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StVG – Straßenverkehrsgesetz



§ 63 StVG, Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften

Das BMDV wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen

  • 1.über die Übermittlung der Daten durch den Hersteller von Führerscheinen an das Kraftfahrt-Bundesamt und die dortige Speicherung nach § 48 Absatz 3 Satz 4,
  • 2.darüber, welche Daten nach § 50 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 im örtlichen und im Zentralen Fahrerlaubnisregister jeweils gespeichert werden dürfen,
  • 3.über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach den §§ 52 und § 55 sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 55,
  • 4.über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch und die weiteren Aufzeichnungen beim Abruf im automatisierten Verfahren nach § 53,
  • 5.über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 54,
  • 6.darüber, welche Daten durch Abruf im automatisierten Verfahren nach § 56 übermittelt werden dürfen,
  • 7.über die Bestimmung, welche ausländischen öffentlichen Stellen zum Abruf im automatisierten Verfahren nach § 56 befugt sind,
  • 8.über den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 58 und
  • 9.über Sonderbestimmungen für die Fahrerlaubnisregister der Bundeswehr nach § 62 Absatz 4 Satz 2.

§ 63 geändert durch G vom 12. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 233) (17. 7. 2024).


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