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Rundschreiben

2016 - Rundschreiben Nr. 4

Gemeinsames Rundschreiben Meldeverfahren zur Sozialversicherung [RS 2016/04]
Sozialversicherungsrecht
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2016 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. 4.4.4.3. RS 2016/04, Grenzgänger

(1) In das Bundesgebiet einpendelnde Grenzgänger sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig nach deutschem Recht. Für das Meldeverfahren ist die für den Beschäftigungsbetrieb zugeteilte Betriebsnummer zu verwenden.

(2) Bei den aus dem Bundesgebiet auspendelnden Grenzgänger findet das Meldeverfahren nur Anwendung, wenn Sozialversicherungspflicht nach deutschem Recht besteht. Die Frage, ob Sozialversicherungspflicht besteht, ist durch die zuständige Krankenkasse zu beurteilen.

(3) Sofern bei auspendelnden Grenzarbeitnehmern das Meldeverfahren Anwendung findet, bleibt es der BA überlassen, mit den zuständigen Einzugsstellen Regelungen bzgl. der Zuteilung der Betriebsnummern zu treffen.


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