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EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz [EGAktG]
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EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz



§ 8 EGAktG, Gegenstand des Unternehmens

Entspricht bei Aktiengesellschaften, die beim Inkrafttreten des AktG in das Handelsregister eingetragen sind, die Satzungsbestimmung über den Gegenstand des Unternehmens nicht dem § 23 Absatz 3 Nummer 2 AktG, so sind Änderungen der Satzung durch die Hauptversammlung nur einzutragen, wenn zugleich die Satzungsbestimmung über den Gegenstand des Unternehmens an § 23 Absatz 3 Nummer 2 AktG angepasst wird.


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