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EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz [EGAktG]
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EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz



§ 11 EGAktG, Nachgründungsgeschäfte

Die Unwirksamkeit gemäß § 52 AktG eines vor dem 1. 1. 2000 geschlossenen Nachgründungsgeschäfts kann nach dem 1. 1. 2002 nur noch aufgrund der zum 1. 1. 2000 geänderten Fassung der Vorschrift geltend gemacht werden.


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