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EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz [EGAktG]
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EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz



§ 17 EGAktG, Übergangsvorschrift zu § 243 Absatz 3 Nummer 2 und § 249 Absatz 1 Satz 1 AktG

§ 243 Absatz 3 Nummer 2 und § 249 Absatz 1 Satz 1 AktG in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 4. 12. 2004 (BGBl. I S. 3166) sind erstmals auf Anfechtungsklagen und Nichtigkeitsklagen anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2004 erhoben worden sind.


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