Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 26k EGAktG
§ 26k EGAktG, Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz.
§ 26k eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
(1) 1 Die §§ 404a, 405 und 407a AktG in der ab dem 1. 7. 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. 12. 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 30. 6. 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. 1. 2022 beginnende Geschäftsjahr.
(2) § 107 Absatz 4 Satz 1, 2, 4 bis 6, § 209 Absatz 5 und § 407 Absatz 1 AktG in der ab dem 1. 7. 2021 geltenden Fassung sind erstmals ab dem 1. 1. 2022 anzuwenden.
(3) § 256 AktG in der ab dem 1. 7. 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31. 12. 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
(4) § 143 Absatz 2, § 209 Absatz 4 und § 258 Absatz 4 AktG in der ab dem 1. 7. 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Sonderprüfer, die für das nach dem 31. 12. 2021 beginnende Geschäftsjahr bestellt, oder Prüfer, die für das nach dem 31. 12. 2021 beginnende Geschäftsjahr gewählt werden, anzuwenden.
(5) 1 § 293d in der ab dem 1. 7. 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung von Unternehmensverträgen anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2021 geschlossen wurden. 2 § 293d in der bis einschließlich 30. 6. 2021 geltenden Fassung ist letztmals auf die Prüfung von Unternehmensverträgen anzuwenden, die vor dem 1. 1. 2022 geschlossen wurden.
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