§ 14 PStV, Berechtigungskonzept
(1)1 Der Zugriff auf die Daten im Personenstandsregister erfolgt innerhalb eines Standesamts mit folgenden Berechtigungsstufen:
- 1.Stufe A erlaubt, einen Eintrag abzuschließen und in das Personenstandsregister einzufügen, Einträge durch Folgebeurkundungen fortzuführen und Sperrvermerke sowie Hinweise aufzunehmen,
- 2.Stufe B erlaubt, Hinweise aufzunehmen oder zu ändern,
- 3.Stufe C erlaubt, einen Eintrag einzusehen,
- 4.Stufe D erlaubt die Einsicht in das Suchverzeichnis, um festzustellen, ob der Eintrag bei dem betreffenden Standesamt geführt wird,
Nummer 4 geändert durch G vom 19. 10. 2022 (BGBl. I S. 1744).
- 5.Stufe T erlaubt, einen automatisierten Datenabruf durch einen technischen Benutzer nach § 68 Absatz 2 PStG auszulösen.
Nummer 5 angefügt durch G vom 19. 10. 2022 (BGBl. I S. 1744).
2 Eine höhere Berechtigung schließt eine niedrigere ein.
(2)1 Die Berechtigung und die jeweiligen Berechtigungsstufen nach Absatz 1 werden durch einen von dem Aufgabenträger des Standesamts dafür bestimmten Standesbeamten erteilt. 2 Die Zugriffsberechtigung für ein nach § 67 PStG eingerichtetes zentrales Personenstandsregister wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt. 3 Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen werden.
Satz 1 neugefasst durch G vom 19. 10. 2022 (BGBl. I S. 1744). Satz 3 angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2522).
(3)1 Das Löschen eines Registereintrags nach § 7 Absatz 3 und 4 PStG erfolgt durch einen von dem Aufgabenträger des Standesamts dafür bestimmten Standesbeamten. 2 Durch technische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass nur Registereinträge, einschließlich der zugehörigen elektronischen Sammelakten, gelöscht werden können, deren Fortführungsfrist nach § 5 Absatz 5 PStG abgelaufen ist.
Absatz 3 angefügt durch G vom 19. 10. 2022 (BGBl. I S. 1744).