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PStV – Personenstandsverordnung

Verordnung zur Ausführung des PStG (Personenstandsverordnung - PStV)
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PStV – Personenstandsverordnung



§ 38 PStV, Nachweise bei Anzeige des Sterbefalls

1 Wird ein Sterbefall angezeigt, so soll das Standesamt verlangen, dass ihm

  • 1.die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und ggf. ein Nachweis über die Auflösung,
  • 2.die Geburtsurkunde,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 7. 5. 2013 (BGBl. I S. 1122).

  • 3.ein Nachweis über den letzten Wohnsitz,
  • 4.eine ärztliche Bescheinigung über den Tod
des Verstorbenen vorgelegt wird. 2 Auf die Vorlage der nach Nummer 2 erforderlichen Geburtsurkunde kann verzichtet werden, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt des Verstorbenen aus einer Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde ergeben. 3 Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

Satz 2 eingefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2522), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.


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