Category Image
Verordnungen

PStV – Personenstandsverordnung

Verordnung zur Ausführung des PStG (Personenstandsverordnung - PStV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

PStV – Personenstandsverordnung



§ 45 PStV, Angleichung von Namen

(1)1 Eine Namensbestimmung nach Artikel 47 EGBGB kann durch Personen erfolgen, die ihren Namen nach ausländischem Recht erworben haben und deren Name nach Statutenwechsel oder Rechtswahl fortan deutschem Recht unterliegt. 2 Gleiches gilt für die Bestimmung des Namens eines Kindes nach deutschem Recht, wenn dieser aus einem nach ausländischem Recht erworbenen Namen eines Elternteils abgeleitet werden soll.

(2)1 Bei der Namensbestimmung nach Artikel 47 EGBGB sind die allgemeinen Grundsätze des deutschen Namensrechts zu beachten. 2 Insbesondere soll der zum Familiennamen bestimmte Namensteil grundsätzlich nur aus einem Namen bestehen und sich als solcher von dem gewählten Vornamen unterscheiden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.