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Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht | Steuerrecht
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    Versicherungsnummer

    Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) vergibt die Versicherungsnummer. Diese setzt sich zusammen aus

    • der Bereichsnummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung (zwei Stellen),
    • dem Geburtsdatum (sechs Stellen),
    • dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens (eine Stelle),
    • der Seriennummer (zwei Stellen), die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person enthalten darf, und
    • der Prüfziffer (eine Stelle).

    Früher war es üblich, bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung den Sozialversicherungsausweisvorzulegen. Aus diesem konnte der Arbeitgeber die Versicherungsnummer für Meldungen zur Sozialversicherung entnehmen. Mittlerweile sind neu eingestellte Beschäftigte nicht mehr dazu verpflichtet, diesen (weiterhin gültigen) Ausweis oder dessen Nachfolger, den Versicherungsnummernnachweis, vorzulegen.

    Weisen neue Mitarbeiter keine Versicherungsnummer nach, erfolgt über das Entgeltabrechnungssystem des Arbeitgebers eine entsprechende Abfrage bei der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV). Aus der Rückmeldung der DSRV wird die Versicherungsnummer dann systemseitig übernommen.

    Arbeitnehmer bestimmter Branchen, die früher zur Mitführung des SV- Ausweises verpflichtet waren, haben schon seit Jahren nur noch amtliche Personaldokumente mitzuführen (siehe auch M - Mitführungspflicht).


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