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Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht | Steuerrecht
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    Versicherungspflicht

    Die Versicherungspflicht ergibt sich in

    • der Krankenversicherung aus § 5 SGB V,
    • der Rentenversicherung aus §§ 1 ff. SGB VI,
    • der Arbeitslosenversicherung aus §§ 25 ff. SGB III,
    • der Pflegeversicherung aus §§ 20 ff. SGB XI,
    • der Unfallversicherung aus §§ 2 ff. SGB VII.

    Versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung sind grundsätzlich Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, es sei denn, sie sind aufgrund gesetzlicher Regelungen versicherungsfrei (V - Versicherungsfreiheit). In der Arbeitslosen- und Rentenversicherung sind zur Berufsausbildung Beschäftigte auch ohne Zahlung von Arbeitsentgelt versicherungspflichtig. In der U - Unfallversicherung sind Arbeitnehmer und zur Berufsausbildung Beschäftigte unabhängig von der Zahlung von Arbeitsentgelt kraft Gesetzes versichert.

    Darüber hinaus gibt es weitere Personengruppen, die nur in einzelnen Versicherungszweigen versicherungspflichtig sind:

    Krankenversicherung

    Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen z. B. auch

    • Arbeitslosengeldbezieher,
    • Bezieher von Leistungen nach dem SGB II,
    • Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen,
    • Künstler und Publizisten,
    • bestimmte behinderte Menschen,
    • Studierende,
    • Praktikanten,
    • Rentenbezieher (nach Erfüllung einer Vorversicherungszeit),
    • Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben.

    Nicht versicherungspflichtig sind Personen, die eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben (§ 5 Abs. 5 SGB V).

    Pflegeversicherung

    In der sozialen Pflegeversicherung sind grundsätzlich alle Personen versichert, die auch gesetzlich krankenversichert sind.

    Rentenversicherung

    Rentenversicherungspflichtig sind z. B. bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen

    • behinderte Menschen,
    • Bezieher von Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld),
    • nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen,
    • Bezieher von Leistungen nach dem SGB II,
    • bestimmte selbstständig Tätige.

    Arbeitslosenversicherung

    Der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen z. B. bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen

    • Jugendliche, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten,
    • Freiwilligendienstleistende (sofern sie nicht als Arbeitnehmer versichert sind),
    • Gefangene, die Arbeitsentgelt erhalten,
    • Bezieher von Entgeltersatzleistungen,
    • Personen, die in Elternzeit sind und ein Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erziehen,
    • Personen, die eine Pflegezeit in Anspruch nehmen.

    Unfallversicherung

    Der Unfallversicherungspflicht unterliegen z. B. bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen

    • behinderte Menschen,
    • Personen in der Landwirtschaft,
    • Kinder während des Besuchs von Kindergärten,
    • Schüler,
    • Studierende,
    • ehrenamtlich Tätige,
    • Personen, die bei Unglücksfällen Hilfe leisten,
    • Blut- und Organspender,
    • Pflegepersonen.

    Versicherungspflicht tritt kraft Gesetzes ein und ist unabhängig von der Erstattung von Meldungen und/oder einer Beitragszahlung.

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen V - Versicherungsfreiheit vorliegen.


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