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AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

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AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz



§ 14 AGG, Leistungsverweigerungsrecht

1 Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, sind die betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. 2 § 273 BGB bleibt unberührt.


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