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BVFG – Bundesvertriebenengesetz

Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
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BVFG – Bundesvertriebenengesetz



§ 4 BVFG, Spätaussiedler

(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. 12. 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von 6 Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor

  • 1.seit dem 8. 5. 1945 oder
  • 2.nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. 3. 1952 oder
  • 3.seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. 1. 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. 5. 1945 nach Nummer 1 oder des 31. 3. 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. 3. 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Absatz 2 Nummer 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. 12. 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.

(3)1 Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 GG. 2 Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Absatz 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

(4)1 Das BMI wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, unter welchen Voraussetzungen der Wohnsitz im Sinne von Absatz 1 bei länger als 6 Monate dauerndem kriegsbedingten Aufenthalt außerhalb der Aussiedlungsgebiete als fortbestehend gilt. 2 Mögliche Kriterien sind etwa das Aussiedlungsgebiet oder die Aufenthaltsdauer.

Absatz 4 angefügt durch G vom 20. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 390).


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