Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem PflBG sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV)
Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem PflBG sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV)
§ 13 PflAFinV, Einzahlungen in den Ausgleichsfonds
(1)1 Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 PflBG zahlen den monatlichen Umlagebetrag nach § 10 Absatz 2 oder § 12 Absatz 4 jeweils bis zum 10. eines Kalendermonats, erstmals zum 10. 1. 2020. 2 Abweichend von Satz 1 gilt für Länder, in denen die Ausbildung nach dem PflBG nicht bereits am 1. 1. 2020 beginnt, Folgendes: Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen zahlen ihren monatlichen Umlagebetrag erstmals bis zum 10. des Monats, in welchem die Ausbildung nach dem PflBG beginnt.
(2)1 Die jährlichen Direktzahlungen des Landes und der sozialen Pflegeversicherung erfolgen jeweils zum 30. 11. des Festsetzungsjahres, erstmals zum 30. 11. 2019. 2 Abweichend von Satz 1 gilt für Länder, in denen die Ausbildung nach dem PflBG nicht bereits zum 1. 1. 2020 beginnt, Folgendes: Die jährlichen Direktzahlungen des Landes und der sozialen Pflegeversicherung erfolgen erstmals zum letzten Tag des vorletzten Monats, vor dem die Ausbildung nach dem PflBG beginnt. 3 Im Fall des § 33 Absatz 6 Satz 2 PflBG kann der Zeitpunkt der Einzahlung der Länder, einschließlich der Möglichkeit von anteiligen Einzahlungen, abweichend von Satz 1 vereinbart werden.
Satz 3 angefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).
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