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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V, zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Absatz 4 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung bei Erkrankung eines Kindes gemäß § 47 Absatz 10 SGB XIV [RS 2024/03]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 9.12. RS 2024/03, Ruhen für Beitragsschuldige nach dem SGB V

(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht für Beitragsschuldige nach § 16 Absatz 3a Satz 2 SGB V. Die Auslegung und Anwendung erfolgt analog der unter Ziff. 9.13. beschriebenen Vorgehensweise beim Ruhen des Anspruchs für Beitragsschuldige der Künstlersozialkasse.

(2) Das Ruhen endet auch, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII werden (§ 16 Absatz 3a Satz 4 SGB V).


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