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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 312 FamFG, Unterbringungssachen

Unterbringungssachen sind Verfahren, die die Genehmigung oder Anordnung einer

  • 1.freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1831 Absatz 1 und 2 auch in Verb. mit Absatz 5 BGB,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

  • 2.freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1831 Absatz 4 auch in Verb. mit Absatz 5 BGB,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

  • 3.ärztlichen Zwangsmaßnahme, auch einschließlich einer Verbringung zu einem stationären Aufenthalt, nach § 1832 Absatz 1, 2 und 4 auch in Verb. mit Absatz 5 BGB oder
  • Nummer 3 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

  • 4.freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker
betreffen (Unterbringungsmaßnahme).

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