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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 334 FamFG, Einstweilige Maßregeln

Die §§ 331, § 332 und § 333 gelten entsprechend, wenn nach § 1867 BGB eine Unterbringungsmaßnahme getroffen werden soll.

§ 334 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).


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