§ 150d GewO, Protokollierungen
(1) Die Registerbehörde fertigt zu den von ihr erteilten Auskünften Protokolle, die folgende Daten enthalten:
- 1.die Vorschrift des Gesetzes, auf der die Auskunft beruht,
- 2.die in der Anfrage und der Auskunft verwendeten Daten der betroffenen Person,
- 3.die Bezeichnung der Stelle, die um Erteilung der Auskunft ersucht hat, sowie die Bezeichnung der empfangenden Stelle,
- 4.den Zeitpunkt der Auskunftserteilung,
- 5.den Namen der Person, die die Auskunft erteilt hat,
- 6.das Aktenzeichen oder den Zweck, wenn keine Auskunft nach § 150 Absatz 1 vorliegt.
(2)1 Die Protokolldaten dürfen nur zu internen Prüfzwecken, zur Datenschutzkontrolle und zur Auskunft aus Protokolldaten entsprechend Absatz 3 verarbeitet werden. 2 Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen Missbrauch zu schützen. 3 Die Protokolldaten sind nach einem Jahr zu löschen, es sei denn, sie werden weiterhin für Zwecke nach Satz 1 benötigt. 4 Danach sind sie unverzüglich zu löschen.
(3)1 Soweit sich das Auskunftsrecht der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 auf Auskünfte bezieht, die einer Stelle nach § 150a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 erteilt wurden, entscheidet die Registerbehörde über die Beschränkung des Auskunftsrechts nach Maßgabe des BDSG im Einvernehmen mit dieser Stelle. 2 Für die Antragsberechtigung und das Verfahren gilt § 150 Absatz 2 bis 4 entsprechend.