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HwO – Handwerksordnung

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
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HwO – Handwerksordnung



§ 20 HwO

1 Auf zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe finden § 10 Absatz 1, die §§ 11, § 12, § 13 Absatz 1 bis 3, 5, §§ 14, § 15 und § 17 entsprechend Anwendung. 2 § 5a Absatz 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung, soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob die Voraussetzungen für die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien oder eines handwerksähnlichen Gewerbes vorliegen.


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