§ 62b AufenthG, Ausreisegewahrsam
(1)1 Unabhängig von den Voraussetzungen der Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3, insbesondere vom Vorliegen der Fluchtgefahr, kann ein Ausländer zur Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung auf richterliche Anordnung bis zu 28 Tage in Gewahrsam genommen werden, wenn
- 1.die Ausreisefrist abgelaufen ist, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich,
- 2.feststeht, dass die Abschiebung innerhalb dieser Frist durchgeführt werden kann und
- 3.1 der Ausländer ein Verhalten gezeigt hat, das erwarten lässt, dass er die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird. 2 Das wird vermutet, wenn er
- a)seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten verletzt hat,
- b)über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat,
- c)wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen außer Betracht bleiben oder
- d)die Frist zur Ausreise um mehr als 30 Tage überschritten hat.
2 Von der Anordnung des Ausreisegewahrsams ist abzusehen, wenn der Ausländer glaubhaft macht oder wenn offensichtlich ist, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will.
Satz 1 geändert durch G vom 21. 2. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54).
(2) Der Ausreisegewahrsam wird im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft, von der aus die Ausreise des Ausländers möglich ist, vollzogen.
Absatz 2 geändert durch G vom 21. 2. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54).
(3)§ 62 Absatz 1 und 4a sowie § 62a finden entsprechend Anwendung.
(4)1 Die für den Antrag nach Absatz 1 zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
- 1.der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 besteht,
- 2.die richterliche Entscheidung über die Anordnung des Ausreisegewahrsams nach Absatz 1 nicht vorher eingeholt werden kann und
- 3.der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung des Ausreisegewahrsams entziehen will.
2 Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung des Ausreisegewahrsams vorzuführen.