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§ 83b BGB, Stiftungsvermögen

§ 83b eingefügt durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl. I S. 2947).

(1)1 Bei einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurde, besteht das Stiftungsvermögen aus dem Grundstockvermögen und ihrem sonstigen Vermögen. 2 Bei einer Verbrauchsstiftung besteht das Stiftungsvermögen aufgrund der Satzung nur aus sonstigem Vermögen.

(2) Zum Grundstockvermögen gehören

  • 1.das gewidmete Vermögen,
  • 2.das der Stiftung zugewendete Vermögen, das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden (Zustiftung), und
  • 3.das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde.

(3) Der Stifter kann auch bei einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit errichtet wird, im Stiftungsgeschäft abweichend von Absatz 2 Nummer 1 einen Teil des gewidmeten Vermögens zu sonstigem Vermögen bestimmen.

(4)1 Das Stiftungsvermögen ist getrennt von fremdem Vermögen zu verwalten. 2 Mit dem Stiftungsvermögen darf nur der Stiftungszweck erfüllt werden.


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