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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 962 BGB, Verfolgungsrecht des Eigentümers

1 Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. 2 Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. 3 Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.


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