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§ 973 BGB, Eigentumserwerb des Finders

(1)1 Mit dem Ablauf von 6 Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. 2 Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.

(2)1 Ist die Sache nicht mehr als 10 Euro wert, so beginnt die 6-monatige Frist mit dem Fund. 2 Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. 3 Die Anmeldung eines Rechts bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerb des Eigentums nicht entgegen.


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