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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 975 BGB, Rechte des Finders nach Ablieferung

1 Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde werden die Rechte des Finders nicht berührt. 2 Lässt die zuständige Behörde die Sache versteigern, so tritt der Erlös an die Stelle der Sache. 3 Die zuständige Behörde darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben.


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