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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1492 BGB, Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten

(1)1 Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit aufheben. 2 Die Aufhebung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlass des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. 3 Das Nachlassgericht soll die Erklärung den anteilsberechtigten Abkömmlingen und, wenn der überlebende Ehegatte gesetzlicher Vertreter eines der Abkömmlinge ist, dem Familiengericht, wenn eine Betreuung besteht, dem Betreuungsgericht mitteilen.

Satz 3 geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).

(2)1 Die Aufhebung kann auch durch Vertrag zwischen dem überlebenden Ehegatten und den anteilsberechtigten Abkömmlingen erfolgen. 2 Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(3) Bei einer Aufhebung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

Satz 1 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2429), bisheriger Satz 2 wurde Absatz 3. Absatz 3 neugefasst durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).


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