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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1998 BGB, Tod des Erben vor Fristablauf

Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der in § 1996 Absatz 2 bestimmten Frist von 2 Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.


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