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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 2331a BGB, Stundung

(1)1 Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. 2 Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl. I S. 3142).

(2)1 Für die Entscheidung über eine Stundung ist, wenn der Anspruch nicht bestritten wird, das Nachlassgericht zuständig. 2 § 1382 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend; an die Stelle des Familiengerichts tritt das Nachlassgericht.


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