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§ 2342 BGB, Anfechtungsklage

(1)1 Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. 2 Die Klage ist darauf zu richten, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird.

(2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein.


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