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GenG – Genossenschaftsgesetz

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
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GenG – Genossenschaftsgesetz



§ 164 GenG, Übergangsregelung zur Beschränkung der Jahresabschlussprüfung

§ 53 Absatz 2 Satz 1 in der vom 22. 7. 2017 an geltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung des Jahresabschlusses für ein frühestens am 31. 12. 2017 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.


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