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§ 13g HGB, Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland

(1) Für Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.

(2)1 Der Anmeldung ist der Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. 2 Die Vorschriften des § 8 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 und 4 GmbHG sind anzuwenden. 3 § 8 Absatz 3 GmbHG ist nicht anzuwenden auf Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen. 4 Wird die Errichtung der Zweigniederlassung in den ersten 2 Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes angemeldet, so sind in die Anmeldung auch die nach § 5 Absatz 4 GmbHG getroffenen Festsetzungen aufzunehmen, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.

Satz 3 eingefügt durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338), bisheriger Satz 3 wurde Satz 4.

(3) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch die Angaben nach § 10 GmbHG sowie die Angaben nach § 13e Absatz 2 Satz 3 bis 5 zu enthalten.

(4)1 Änderungen des Gesellschaftsvertrages der ausländischen Gesellschaft sind durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2 Für die Anmeldung gelten die Vorschriften des § 54 Absatz 1 und 2 GmbHG sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.

(5)1 Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 39, § 65 Absatz 1 Satz 1, § 67 Absatz 1 und 2, § 74 Absatz 1 Satz 1 GmbHG sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht. 2 § 39 Absatz 3 GmbHG ist nicht anzuwenden auf Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen.

Satz 2 angefügt durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).

(6) Für die Aufhebung einer Zweigniederlassung gelten die Vorschriften über ihre Errichtung sinngemäß.


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