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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 384 SGB III, Geschäftsführung der Regionaldirektionen

§ 384 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).

(1)1 Die Regionaldirektionen werden von einer Geschäftsführung geleitet. 2 Die Geschäftsführung besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und 2 weiteren Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder werden vom Vorstand bestellt; vor der Bestellung der vorsitzenden Mitglieder der Geschäftsführung hat der Vorstand den Verwaltungsrat und die beteiligten Landesregierungen anzuhören.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2005 (BGBl. I S. 3676).


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