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SGB VIII – Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII)
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SGB VIII – Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe



§ 84 SGB VIII, Jugendbericht

(1)1 Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat in jeder Legislaturperiode einen Bericht über die Lage junger Menschen und die Bestrebungen und Leistungen der Jugendhilfe vor. 2 Neben der Bestandsaufnahme und Analyse sollen die Berichte Vorschläge zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe enthalten; jeder 3. Bericht soll einen Überblick über die Gesamtsituation der Jugendhilfe vermitteln.

(2)1 Die Bundesregierung beauftragt mit der Ausarbeitung der Berichte jeweils eine Kommission, der mindestens 7 Sachverständige (Jugendberichtskommission) angehören. 2 Die Bundesregierung fügt eine Stellungnahme mit den von ihr für notwendig gehaltenen Folgerungen bei.


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